Beitragsordnung des Kreissportbund Uckermark

1.) Entsprechend § 15, Absatz 2 seiner Satzung erhebt der Kreissportbund Uckermark e.V. jährlich Beiträge von den Vereinen, die KSB-Mitglied sind. Der Beitrag wird von den Kreissporttagen bzw. Mitgliederversammlungen festgelegt. Von den Fachverbänden/IG’s werden keine Beiträge erhoben. Die Abführung der Beiträge wird auf der Grundlage der Bestandserhebung per 01.01. für das laufende Jahr pro im Verein erfasster Person berechnet. Die Bestandserhebung wird entweder vom Landessportbund oder Kreissportbund geführt. Bestandsänderungen der Mitglieder werden im jeweils laufenden Geschäftsjahr nicht berücksichtigt. Der Kreisportbund stellt den bei ihm erfassten Vereinen die Beitragsrechnung zu.

Der Beitrag gliedert sich wie folgt: 1,00 Euro/ Mitglied.

Vereine, die bis zum 30.06. des Jahres aufgenommen werden, zahlen den vollen Mitgliedsbeitrag.
Vereine, die nach dem 30.06. des Jahres aufgenommen werden, zahlen den halben Mitgliedsbeitrag.

2.) Die beitragspflichtigen Vereine ermächtigen den Kreisportbund Uckermark e.V. zur Einziehung des in Rechnung gestellten Beitrages im Lastschriftverfahren zum 30.04.

3.) Vereine, die eine solche Ermächtigung nicht erteilen, überweisen den vollen Mitgliedsbeitrag bis zum 30.04. des laufenden Jahres an den Kreissportbund Uckermark e.V.

4.) Die Vereine, die ihrer Beitragspflicht bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachkommen, haben keinen Anspruch auf Fördermittel oder andere Leistungen durch den Kreissportbund Uckermark e.V.

5.) Bei Nichtabgabe der Bestandserhebung bis zum 31.01. (Posteingang) bildet der Mitgliederbestand des Vorjahres für die Beitragsberechnung die Grundlage.

6.) Der Kreisportbund Uckermark e.V. verwendet den Jahresbeitrag entsprechend seiner Satzung und dem bestätigten Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr.

7.) Bei Missachtung der Beitragspflicht werden Mahnungen an den/die betreffenden Verein/e fällig. Die Gebühr pro Mahnung beträgt 5,00 Euro.

8.) Beschlüsse des Landessportbundes, der Landesfachverbände sowie der Kreisfachverbände über die Zahlungen von Abgaben bzw. Gebühren bleiben von dieser Beitragsordnung unberücksichtigt.